AGB

AGBs der MEINE WELT REISEN GMBH

REISEBEDINGUNGEN
DES VERANSTALTERS
– MEINE WELT REISEN GMBH –
VON PAUSCHALANGEBOTEN
für Buchungen ab dem 01.07.2018

Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Meine Welt Reisen GmbH, nachstehend „MWR“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtung des Kunden

1.1.Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von MWR und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und dieergänzenden Informationen von MWR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchungvorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von MWR vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebotvon MWR vor, an das MWR für die Dauer von 12 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf derGrundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit MWR bezüglich des neuen Angebots auf dieÄnderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalbder Bindungsfrist MWR die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

c) Die von MWR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften derReiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, dieMindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB)werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteienausdrücklich vereinbart ist.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von MWRerfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars alsAnhang).Mit der Buchung bietet der Kunde MWR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlichan. An die Buchung ist der Kunde 12 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch MWR zustande. Beioder unverzüglich nach Vertragsschluss wird MWR dem Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zuderen Inhalt entsprechenden Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nichtAnspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil derVertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb vonGeschäftsräumen erfolgte.

c) Unterbreitet MWR, gegebenenfalls nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden über seine Wünsche,dem Kunden ein verbindliches und konkretes Angebot mit Leistungen, Preisen und Reisezeitraum, sokommt der Vertrag abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dadurch zu Stande, dass der Kundedieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen in der von MWRangegebenen Form und Frist annimmt. In diesem Fall kommt der Vertrag mit Eingang derAnnahmeerklärung des Kunden bei MWR zu Stande. MWR wird den Kunden vom Eingang derAnnahmeerklärung unterrichten. Die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages ist jedoch unabhängig davon, obdem Kunden diese Benachrichtigung zugeht.Meine Welt Reisen GmbH Telefon: +49 341 9899 7080 Geschäftsführer: Ronny Friedrich Sparkasse BurgenlandkreisPeterssteinweg 14 Mail: info@meinewelt-reisen.de Handelsregister Leipzig 36087 IBAN: DE96 8005 3000 1131 0390 6404107 Leipzig Web: meinewelt-reisen.de Ust-ID-Nr.: DE323150837 BIC: NOLADE21BLK

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für denVertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von MWRerläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamtenBuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlichmaßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von MWR im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüberund über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde MWR denAbschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 12Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinenAnspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seinerBuchungsangaben. MWR ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kundenanzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von MWR beim Kunden zu Stande.

1.4. MWR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge,Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk,Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich diegesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB(siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach§ 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichenVerhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung desVerbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung

2.1. MWR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 30 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl MWR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist MWR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittkosten gemäß Ziffer5 zu belasten.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt desPauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von MWR nicht wider Treuund Glauben herbeigeführt wurden, sind MWR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungenunerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. MWR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von demÄnderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht)klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder derAbweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind,ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von MWR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetztenangemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertragzurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von MWR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüberdiesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängelnbehaftet sind. Hatte MWR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenenErsatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden derDifferenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preiserhöhung, Preissenkung

4.1. MWR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den imPauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oderandere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wieTouristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern MWR den Reisenden in Textform klar undverständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung derPreiserhöhung mitteilt.

4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann MWR den Reisepreis nachMaßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann MWR vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichenBeförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sichso ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann MWR vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um denentsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in demsich die Reise dadurch für MWR verteuert hat

4.4. MWR ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreiseseinzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nachVertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für MWR führt. Hatder Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von MWR zuerstatten. MWR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die MWR tatsächlich entstandenenVerwaltungsausgaben abziehen. MWR hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nach-zuweisen,in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von MWR gleichzeitig mitMitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oderunentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von MWRgesetzten Frist ausd

5. Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt istgegenüber MWR unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einenReisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kundenwird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert MWR den Anspruch aufden Reisepreis. Stattdessen kann MWR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktrittnicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare,außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung vonPersonen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar undaußergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von MWR unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nichthätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3. MWR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischender Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis vonAufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungenfestgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mitder jeweiligen Stornostaffel berechnet:

bis 60 Tage vor Reisebeginn 20 %
ab 59. bis 31. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 30. bis 02. Tag vor Reisebeginn 90 %
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 %

5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, MWR nachzuweisen, dass MWR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von MWR geforderte Entschädigungspauschale.

5.5. MWR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zufordern, soweit MWR nachweist, dass MWR wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbarePauschale entstanden sind. In diesem Fall ist MWR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unterBerücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung derReiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.6. Ist MWR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, aufjeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von MWR durch Mitteilung auf einemdauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus demPauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärungist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie MWR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung derRückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Umbuchung

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, desReiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart odersonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weilMWR keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGBgegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in denübrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann MWR beiEinhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchungbetroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfallvereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Reisebeginns der zweitenStornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 50,- € pro betroffenen Reisenden.

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihreDurchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu denBedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl

7.1. MWR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen
zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von MWR beimKunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein
b) MWR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben
c) MWR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wennfeststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von MWR später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleisteteZahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

8. Kündigung aus Verhaltensbedingten Gründen

8.1. MWR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisendeungeachtet einer Abmahnung von MWR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrigverhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit dasvertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von MWR beruht.

8.2. Kündigt MWR, so behält MWR den Anspruch auf den Reisepreis; MWR muss sich jedoch den Wert derersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die MWR aus einer anderweitigenVerwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von denLeistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9. Zusatzkosten durch das Verhalten des Kunden

9.1 Sollte bedingt durch das Verhalten des Kunden oder durch falsche Angaben, zusätzliche Kosten entstehen, so behält sich MWR das Recht vor, den gleichwertigen Ersatz sowie eine Aufwandsentschädigung zu verlangen.  

10. Nicht in Anspruch genommene Vertragsleistungen

10.1. Tritt der Kunde auf eigenes Wirken die Rückreise verfrüht an, bricht die Reise ab, oder ändert in eigen Regie das Reiseprogramm, so verliert er den Anspruch auf Reiseleistungen, die nach diesem Reisetag erfolgt wären. Meine Welt Reisen wird sich um eine Erstattung Beträge für die Leistungen bemühen, sofern dies möglich ist.

11. Obliegenheiten des Kunden / Reisenden

11.1. Reiseunterlagener Kunde hat MWR oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Bahnticket, Hotelgutschein, E-Tickets) nicht innerhalb der von MWR mitgeteilten Frist erhält.

11.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

  1. a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
  2. b) Soweit MWR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
  3. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von MWR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von MWR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an MWR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von MWR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von MWR seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
  4. d) Der Vertreter von MWR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

11.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er MWR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von MWR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

12. Beschränkung der Haftung

12.1. Die vertragliche Haftung von MWR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

12.2. MWR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von MWR sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

MWR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von MWR ursächlich geworden ist.

13. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

13.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber MWR geltend zumachen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise überdiesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

14.Alternative Streitbeilegung, Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. MWR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass MWR nicht aneiner freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nachDrucklegung dieser Reisebedingungen für MWR verpflichtend würde, informiert MWR die Verbraucherhierüber in geeigneter Form. MWR weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehrgeschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattformhttp://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oderSchweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen demKunden/Reisenden und MWR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. SolcheKunden/Reisende können MWR ausschließlich an deren Sitz verklagen.

14.3. Für Klagen von MWR gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute,juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt imZeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von MWR vereinbart

Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Deutscher Tourismusverband e.V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017- 2022

Reiseveranstalter:
Meine Welt Reisen GmbH
Geschäftsführer Herr Ronny Friedrich
HRB Leipzig 36087
Peterssteinweg 14, 04107 Leipzig
+ 49 9899 70 80
info@meinewelt-reisen.de
Stand dieser Fassung: Januar 2023